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Visum zum Nachzug sonstiger Familienangehöriger

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Allgemeine Informationen

Eine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige (außer Ehegatten, minderjährige Kinder und allein Sorgeberechtigte zu ihren minderjährigen Kindern) zum Nachzug zu Deutschen oder Drittstaatsangehörigen kann nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt werden (§ 36 AufenthG).

Diese kann in Fällen vorliegen, in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur in Deutschland erbringen lässt. Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not. Hierzu sollte auch begründet werden, warum in Armenien keine Möglichkeit besteht, mit Finanzierung aus Deutschland eine angemessene Betreuung zu finden, sei es durch staatliche Stellen, Betreuungseinrichtungen wie Alten- oder Pflegeheime, oder privat eingestelltes Betreuungspersonal zu Hause.) Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass auch normale altersbedingte Gesundheitsbeschwerden, wie z.B. verschlechtertes Hör- und Sehvermögen oder Gehbeschwerden, vergleichbar denen vieler Menschen in Armenien, meist nicht als Härtefall qualifizieren. Auch das Vermissen von Familienangehörigen, die meist aus eigener Entscheidung ins Ausland gegangen sind, wird häufig nicht als Härtefall gelten.

Auch bei einer Beantragung des Visums zum Ehegattennachzug im Rahmen der sog. außergewöhnlichen Härte ist in der Regel die persönliche Vorsprache der Antragsteller erforderlich, da bei Beantragung die biometrischen Daten (Fingerabdrücke) erfasst werden. Die Abnahme der Fingerabdrücke ist ausschließlich in der Visastelle möglich.

Antragstellung

Zur Antragstellung ist die Vereinbarung eines Termins erforderlich. Dieser wird ausschließlich online vergeben. Das Terminvergabesystem erreichen Sie über die Website der Botschaft: www.eriwan.diplo.de

  • Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.
  • Personenstandsurkunden müssen im Original mit Apostille / Legalisation eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.
  • Das Visum bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Das Visum kann erst nach Eingang dieser Zustimmung erteilt werden.
  • Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 6 - 14 Wochen ab Antragstellung, in Einzelfällen auch länger.
  • Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
  • Die Botschaft behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern. Die Vorlage eines vollständigen Antrages begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums! Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren und können zur Zurückweisung oder Ablehnung führen. Eine Zuordnung von an die Botschaft übersandten Faxen oder Schreiben ohne Angabe der Bearbeitungsnummer erfolgt nicht.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der oben genannten Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
  • Die Visumgebühr beträgt 75 Euro, zahlbar nur in Dram bei Antragstellung.
  • Alle Unterlagen (insbesondere auch Passkopie) sind im Format A4 vorzulegen. Nicht klammern, heften und nicht in Klarsichthüllen vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

Ein vollständig in Deutsch oder Englisch ausgefülltes Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG. Das Formular finden Sie auf unserer Internetseite unter folgendem Link: https://videx-national.diplo.de

Erklärungen zur Erreichbarkeit, vollständig ausgefüllt und unterschrieben

Zwei aktuelle biometrische Passfotos – davon bitte eines auf das Antragsformular aufkleben.

Die deutsche Botschaft akzeptiert im Visumverfahren ausschließlich aktuelle biometrische Passbilder. Hinweise zu den Anforderungen an das vorzulegende Lichtbild finden Sie auf der Fotomustertafel.

  • Gültiger Reisepass, noch mindestens sechs Monate gültig (der Pass muss mindestens zwei freie Seiten enthalten und darf nicht älter als 10 Jahre sein).

  • Eine Kopie aller Seiten des Reisepasses, die Stempel, Visa und Eintragungen enthalten

Einladung der Referenzperson, in welcher diese sich verpflichtet, alle Kosten gem. §§ 66-68 AufenthG zu übernehmen (Verpflichtungserklärung).

Personenstandsurkunden und ggfs. sonstige Nachweise des Verwandtschaftsverhältnisses zu den in Deutschland lebenden Verwandten, zu denen der Nachzug erfolgen soll, z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, evtl. Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde, Urkunde zur Namensänderung, Adoptionsurkunde, Gerichts- oder Verwaltungsbeschlüsse.

Kopie der Datenseite des Reisepasses oder Personalausweises der in Deutschland lebenden Verwandten sowie ggf. eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis.

Ausführliche aktuelle Unterlagen, aus denen die Gründe hervorgehen, warum ein Nachzug zu den in Deutschland lebenden Verwandten erforderlich ist, z.B. erklärendes Begleitschreiben, aktuelle ärztliche Atteste, Bescheinigungen von Pflegeeinrichtungen, dem häuslichen Pflegedienst, Sozialbehörden etc. Beachten Sie, dass Sie im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags gebeten werden können, sich bei einem Vertrauensarzt der Botschaft vorzustellen. Nähere Informationen zu der Untersuchung und der Vereinbarung eines Termins erhalten Sie in diesen Fällen zu gegebener Zeit durch die Botschaft. Die Untersuchung ist kostenpflichtig.

Die Botschaft weist darauf hin, dass jede Antragstellerin und jeder Antragsteller gemäß § 82 AufenthG eine Mitwirkungspflicht hat und die Botschaft bei Nichtvorlage von Unterlagen davon ausgeht, dass die Nachweise nicht erbracht werden können.

Wichtig

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Beantragung eines Visums mit Ausnahme der Visumgebühr, die direkt am Visaschalter im Gebäude der Botschaft erhoben wird, kostenfrei ist!

Die Botschaft arbeitet mit keinem Reisebüro zusammen! Dies gilt auch für die unmittelbar neben der Botschaft befindlichen Servicebüros! Behauptungen von Mitarbeitern von Reise- oder Servicebüros, dass sie mit der Botschaft zusammenarbeiten, sind falsch!

Die Erfolgsaussichten Ihres Antrags können von Niemandem beeinflusst werden, da ausschließlich das aus Deutschland stammende Personal über die Anträge entscheidet. Wird Ihnen Anderes versprochen, werden Sie belogen- zahlen Sie keinesfalls Geld!

Glaubwürdige Auskünfte über Visaangelegenheiten erhalten Sie kostenlos von in der Visastelle der BOTSCHAFT tätigen Mitarbeiter/innen der Botschaft. Andere Personen sind nicht zu Auskünften berechtigt!

Terminvereinbarung

Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Onlinesystem. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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