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Schengen Visum

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Allgemeine Informationen

Die Inhaber eines gültigen Schengen Visums können sich im gesamten Schengen Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten (ohne Arbeitsaufnahme): Berechnung der Aufenthaltsdauer für Schengenvisa

Die Deutsche Botschaft bearbeitet Anträge auf Erteilung von Schengen Visa für Deutschland, Schweden, Belgien und Luxemburg.

Welche Länder derzeit zum Schengenraum gehören, finden Sie hier .

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Die Botschaft prüft gemäß Visakodex vor jeder Visumerteilung das Vorliegen folgender Kriterien:

  • Reisezweck
  • Finanzierung der Reise
  • Rückkehrwilligkeit nach Armenien
  • Krankenversicherungsschutz
  • sonstige Erkenntnisse (Speicherung im AZR, SIS)
  • ordnungsgemäße Nutzung des Visums (keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer).

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung vorlegen müssen.

Die Deutsche Botschaft weist darauf hin, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Nehmen Sie daher wichtige Unterlagen wie Krankenversicherung und Verpflichtungserklärung/Einladung mit auf Ihre Reise.

Antragsunterlagen

Bei Antragstellung müssen die nachfolgend genannten Unterlagen persönlich vorgelegt werden.

Alle Unterlagen, die nicht in Deutsch oder Englisch sind, müssen mit einfacher Übersetzung vorgelegt werden.

Die Unterlagen sind in der genannten Reihenfolge sortiert einzureichen! Alle Kopien sind zur erleichterten Handhabung im Format A4 vorzulegen. Unterlagen nicht heften, klammern.

Die Botschaft weist darauf hin, dass jeder Antragsteller gemäß § 82 AufenthG eine Mitwirkungspflicht hat und die Botschaft bei Nichtvorlage von Unterlagen davon ausgeht, dass die Nachweise nicht erbracht werden können.

Im Einzelfall behält sich die Botschaft vor, weitere Unterlagen zu fordern.

Die Vorlage eines vollständigen Antrages begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums!

Ein vollständig in Deutsch oder Englisch ausgefülltes und vom Antragsteller unterzeichnetes Antragsformular. Für minderjährige Antragsteller müssen ihre gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben. Das Formular finden Sie unter folgendem Link: Videx-Antragsformular

Derzeit kann es bei einer erstmaligen Nutzung von VIDEX zu einer fehlerhaften Weiterleitung kommen. VIDEX Schengen erkennen Sie an der Abbildung des Schloss Neuschwanstein, VIDEX National an der Abbildung von Studenten im oberen Bereich der Website. Wurden Sie falsch weitergeleitet, kehren Sie zum Merkblatt zurück und klicken Sie erneut auf den Link.

Ein aktuelles biometrisches Passfoto. Die deutsche Botschaft akzeptiert im Visumverfahren ausschließlich aktuelle biometrische Passbilder. Hinweise zu den Anforderungen an das vorzulegende Lichtbild finden Sie hier.

Krankenversicherungsnachweis gültig für alle Schengen-Staaten, Mindestdeckungssumme muss 30.000 Euro betragen (Original und Kopie). Welche Kriterien eine Reisekrankenversicherung erfüllen soll, lesen Sie hier.

  • Reisepass, noch mindestens drei Monate über den Zeitpunkt der Rückkehr hinaus gültig (der Pass muss mindestens zwei freie Seiten enthalten und darf nicht älter als 10 Jahre sein).
  • Eine Kopie der Datenseite des Reisepasses, sowie ausschließlich der Seiten mit Schengen Visa und den dazugehörigen Ein- und Ausreisestempeln.

Nicht-armenische Staatsangehörige: Nachweis des legalen Aufenthalts in Armenien (z.B. Aufenthaltstitel), mindestens 3 Monate nach Rückkehr aus den Schengener Staaten gültig.

  • Kontoauszüge (nicht Bankbescheinigung) des Antragstellers der letzten drei Monate mit markierten Gehaltseingängen sowie gegebenenfalls Kontoauszüge von anderen Konten, aus denen langfristig vorhandene Mittel ersichtlich sind
  • Für Selbstständige Unternehmer und GmbH:
    • Registrierung als Privatunternehmer oder GmbH
    • eine Steuerbescheinigung als selbständiger Unternehmer oder der GmbH über den Verdienst/Umsatz des Quartals
    • wenn keine Steuerbescheinigung vorgelegt werden kann, dann die Kontoauszüge als selbständiger Unternehmer /der GmbH für die letzten 3 Monate
  • Für Sonstige:
    • aktueller Beschäftigungsnachweis mit Gehaltsangabe (z.B. Arbeit-, Studien-, Rentenbescheinigung/Rentenausweis)
    • für Angestellte eine Lohnsteuerbescheinigung
  • Wenn ohne Beschäftigung:
    • Nachweise eines Familienmitgliedes der Kernfamilie zum Lebensunterhalt im Heimatland wie Arbeitsbescheinigung oder Steuerbescheinigung,
    • Kontoauszüge des Familienmitgliedes der letzten drei Monate,
    • Kopie des Passes des Familienmitgliedes․
  • Nachweise über Eigentum nur bei Vermietung oder Nachweise über Grundbesitz nur bei landwirtschaftlicher Nutzung
  • Bei Erstantragstellung, oder wenn in den letzten 3 Jahren keine Reisen in das Schengengebiet stattgefunden haben:
    • Vorlage des Originalpasses des Ehegatten, Heiratsurkunde (ggf. Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde) sowie je eine Kopie
    • ggf. Vorlage der Originalpässe der Kinder sowie einer Kopie (falls noch kein Pass vorhanden, Geburtsurkunde)
    • bei eventuellem Auslandsaufenthalt (z.B. auch in Russland) von Kindern und Eltern, z.B. Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel.

  • beide sorgeberechtigten Eltern müssen das Antragsformular unterschreiben (Name in Druckschrift unter der Unterschrift),
  • wenn beide Eltern oder ein Elternteil nicht persönlich zur Antragstellung erscheinen können:
    eine Einverständniserklärung der Eltern bzw. des abwesenden Elternteils entweder erstellt und bestätigt durch einen armenischen Notar oder eine durch eine Behörde in Deutschland (Bürgerbüro) beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils auf diesem Formular sowie eine Kopie,
  • wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil mitreist:
    eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils entweder erstellt und bestätigt durch einen armenischen Notar oder eine durch eine Behörde in Deutschland (Bürgerbüro) beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils auf diesem Formular sowie eine Kopie,
  • Kopie der Geburtsurkunde,
  • Passkopie der Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

Weitere erforderliche Unterlagen je nach Reisezweck

  • - grundsätzlich: beglaubigte Einladung („Verpflichtungserklärung“), die bei Antragstellung nicht älter 6 Monate sein darf, im Original sowie eine KopieBei belgischen Verpflichtungserklärungen ist das Ausstellungsdatum das auf der ersten Seite eingetragene Datum.
    - sofern keine deutsche Verpflichtungserklärung: Verdienstbescheinigungen des Einladers (letzte drei Monate)
    für Belgien: grundsätzlich Verpflichtungserklärung mit positiver Bonitätsprüfung
    für Schweden: Neben der Verdienstbescheinigung auch die Kontoauszüge des Einladers für die letzten 3 Monate.
    - wenn keine Kostenübernahme durch den Einlader erfolgt, muss die Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes durch ausreichende Mittel des Antragstellers selbst oder durch die Mittel eines Mitglieds der Kernfamilie nachgewiesen werden.
    - wird keine Unterkunft gewährt, ist ein ergänzender Nachweis, z. B. eine Hotelbuchung vorzulegen.
  • Aufenthaltstitel des Einladers sowie Verwandtschaftsnachweis bei Besuch von Familienangehörigen (z.B. Kopie Geburtsurkunden). Wenn der Einlader EU-Staatsangehöriger ist, dann Passkopie des Einladers sowie Verwandtschaftsnachweis bei Besuch von Familienangehörigen (z.B. Kopie Geburtsurkunden).

  • Offizielles Einladungsschreiben. Aus dem Einladungsschreiben muss hervorgehen, ob die einladende Seite die Aufenthaltskosten übernimmt.
  • Wenn keine Kostenübernahme durch einladende Seite: ggfls. Kostenübernahmeerklärung der entsendenden Firma
  • Eine Kopie des Handelsregisterauszugs der einladenden Firma.

  • Einladung des Krankenhauses/behandelnden Arztes, aus der die Kosten und die Behandlungsdauer sowie ggf. die Notwendigkeit einer Begleitperson hervorgehen muss
  • Kostenvoranschlag des Krankenhauses/Arztes
  • Nachweis über die Sicherung der Kosten für die gesamte Behandlung (ggf. Vorabüberweisung eines Kostensicherungsbetrages an die Klinik)
  • ggf. für ein längerfristiges Visum (6 Monate/1 Jahr) Behandlungsplan/Finanzierung, die mit der gewünschten Reisedauer übereinstimmt.

  • Messeticket oder Ausstellerausweis,
  • Nachweise zur Finanzierung des Aufenthaltes.

  • Offizielles Einladungsschreiben der ausrichtenden Organisation. Aus dem Einladungsschreiben muss hervorgehen, ob die einladende Seite die Aufenthaltskosten übernimmt und Unterkunft bereitstellt.
  • Bei Reisen zu sportlichen Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen, muss ein Schreiben des armenischen Sportverbandes vorgelegt werden, in dem die Entsendung bestätigt wird.
  • Wenn die Aufenthalts- und Reisekosten nicht durch die ausrichtende bzw. einladende Organisation übernommen werden, müssen Nachweise zur Finanzierung der Reise vorgelegt werden.

  • Flugreservierung,
  • Unterkunftsnachweis (z.B. Hotelbuchung). Falls mehrere Schengen-Staaten besucht werden, muss ein Unterkunftsnachweis für alle bereisten Schengen-Staaten vorgelegt werden,
  • Nachweise über finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten.

  • Offizielles Einladungsschreiben der Sprachschule mit Angaben zu Beginn und Dauer des Sprachkurses, dem wöchentlichen Unterrichtspensum und der Bezahlung der Kosten
  • Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes, z.B. Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG oder Sperrkonto.
  • aussagekräftiges Motivationsschreiben in deutscher oder englischer Sprache mit Darlegung der Gründe für den Sprachkurs, konkreter Zukunftspläne und Informationen zur Vorbereitung auf den Sprachkurs, z.B. Deutschunterricht in Armenien.

  • Offizielles Einladungsschreiben der ausrichtenden Organisation. Aus dem Einladungsschreiben muss hervorgehen, ob die einladende Seite die Aufenthaltskosten übernimmt und Unterkunft bereitstellt.

In bestimmten Fällen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Gebührenbefreiung

Mit dem Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien profitieren zahlreiche Gruppen von Antragstellern einer vollständigen Gebührenbefreiung. Die Zugehörigkeit zu einer der Antragstellergruppen muss im Visumverfahren nachgewiesen werden. Welche Antragsteller von der Visumgebühr befreit sind, finden Sie hier

Terminvereinbarung

Ab Juli 2025 erfolgt die Antragsannahme von Schengen-Visumanträgen nur noch bei TLScontact .

Es findet keine Terminvergabe mehr durch die Botschaft statt. Wenn Sie sich bereits auf der Warteliste der Botschaft registriert hatten, brauchen Sie nichts zu veranlassen, TLScontact wird Sie kontaktieren.

Während der Umstellungsphase kommt es zu einem reduzierten Terminangebot und längeren Wartezeiten. Wir bedauern dies sehr und bitten um Ihr Verständnis.

Terminanfragen an die Botschaft können während der Umstellung grundsätzlich nicht beantwortet werden.

Hinweise für Visuminhaber

Sobald Sie Ihr Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erhalten haben, überprüfen Sie bitte, ob die darin enthaltenen Angaben korrekt sind.

Prüfen Sie bitte insbesondere Folgendes:

  1. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer Ihres Passes und die auf der Visummarke angegebene Nummer übereinstimmen.
  2. Achten Sie darauf, dass Ihr Name richtig geschrieben ist.
  3. Die Schengen Visa sind nur mit einem QR-Code versehen.

Auf diese Weise vermeiden Sie Schwierigkeiten oder zusätzliche Kosten bei Ihrer Reise. Bitte machen Sie das Konsulat oder die Botschaft sofort auf falsche Angaben im Visum aufmerksam, damit Fehler berichtigt werden können.

Erläuterung der Visummarke

„DAUER DES AUFENTHALTS ………… TAGE“: Gibt die Zahl der Tage an, die Sie im Schengen-Raum bleiben dürfen. Die Tage zählen vom Tag der Einreise in den Schengen-Raum (Einreisestempel) bis zum Tag der Ausreise (Ausreisestempel), also einschließlich beider Tage. Sie müssen sich an die Aufenthaltsdauer halten, die in Ihrem Visum angegeben ist. Missbrauch und Überschreitung der Aufenthaltsdauer können dazu führen, dass Sie ausgewiesen werden und für einen gewissen Zeitraum von allen Schengenvertretungen kein neues Schengenvisum erhalten.

Der bei „VON“ und „BIS“ angegebene Zeitraum ist eventuell länger als die im Feld „AUFENTHALTSDAUER“ genannte Zahl der Tage. Dieser Unterschied soll Ihnen eine flexiblere Gestaltung Ihrer Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Schengen-Raum ermöglichen; Ihr Aufenthalt im Schengen-Raum darf aber die genaue Zahl der Tage im Feld „AUFENTHALTSDAUER ..... TAGE“ nicht überschreiten. Unabhängig davon, wie viele Tage Sie im Schengen-Raum verbracht haben, müssen Sie ihn spätestens an dem im Feld „BIS“ angegebenen Tag verlassen.

Ein Visum mit zur multiplen Einreise und mit Gültigkeit von 1 Jahr oder mehreren Jahren erlaubt den Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten. Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung der Voraufenthaltszeiten „rückwärts“ vom geplanten Einreisezeitraum erfolgt. Wenn also beispielsweise die Einreise zum 01.07. beabsichtigt ist, werden bei der Berechnung möglicher Voraufenthaltszeiten die letzten 6 Monate (Januar – Juni) betrachtet und entsprechende Aufenthalte berücksichtigt. Bei Fragen zur Berechnung können Sie sich jederzeit an die Visastelle wenden.

Grenzkontrollen

Ein Schengenvisum berechtigt grundsätzlich zur Einreise in den gesamten Schengen-Raum. Möglicherweise müssen Sie an der Grenze oder bei anderen Kontrollen bestimmte Angaben machen. Beispielsweise müssen Sie vielleicht angeben, wie Sie Ihren Aufenthalt finanziell bestreiten, wie lange Sie in den o.g. Staaten zu bleiben beabsichtigen und warum Sie die o.g. Staaten besuchen. In einigen Fällen können solche Überprüfungen dazu führen, dass dem Visuminhaber die Einreise in die o.g Staaten oder in den Schengen-Raum verwehrt wird.
Daher empfehlen wir Ihnen, Kopien der Dokumente bereitzuhalten, die Sie vorgelegt haben, als Sie das Visum beantragten (z. B. Einladungsschreiben, Reisebestätigungen oder sonstige Dokumente, aus denen der Zweck Ihrer Reise hervorgeht). Dadurch wird das Grenzkontrollverfahren vereinfacht, und Sie verlieren weniger Zeit an der Grenze.

Weitere Informationen

Das Auswärtige Amt hat entschieden, das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visabescheide zum 1. Juli 2025 weltweit abzuschaffen. Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang…

Abschaffung des Remonstrationsverfahrens zum 1. Juli 2025

Mit dem Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien profitieren zahlreiche Gruppen von Antragstellern einer vollständigen Gebührenbefreiung.

Gebührenbefreiung

Bitte beachten Sie, dass ein Schengenvisum nur dann erteilt werden kann, wenn ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird. Eine Reisekrankenversicherung muss folgende Kriterien…

Reise-Krankenversicherung

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