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Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug

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Nach der grundlegenden Reform des Aufenthaltsgesetzes müssen ausländische Ehepartner, die nach Deutschland ziehen möchten, schon bei der Beantragung des Visums im Heimatland einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Der Grund: Sie sollen sich in Deutschland von Anfang an zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. So soll nachziehenden Ehegatten der Einstieg in den Integrationskurs und damit auch die Integration in die deutsche Gesellschaft erleichtert werden. Ihre Startchancen werden dadurch verbessert.

Der Nachweis, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, muss bereits bei Antragstellung erbracht werden. Konkret sind darunter Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des vom Europarat erarbeiteten „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ zu verstehen. Diese Neuerung beruht auf dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“.

Bei der Beantragung des Visums sind die Sprachkenntnisse durch ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines nach den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt. Dies ist in Armenien beim Sprachlernzentrum Eriwan und an der Staatlichen W.-Brjussow-Universität für Sprachen und Sozialwissenschaften Eriwan der Fall, welche regelmäßig A1-Prüfungen anbieten.

Die Termine der Sprachprüfungen, Sprachkurse und spezieller Prüfungsvorbereitungskurse können erfragt werden bei

  1. Sprachlernzentrum (SLZ) Eriwan
    Kooperationspartner des Goethe-Instituts
    Mher Mkrtchyan Str. 1
    0010 Eriwan
    Tel.: +374-(0)60 54 22 10, +374-(0)77 52 83 07
    E-Mail: info@slz-Jerewan.am
    Website: https://slz-jerewan.am/de
  2. Staatliche W.-Brjussow Universität für Sprachen und Sozialwissenschaften Eriwan
    Tumanjan Str. 42
    0002 Eriwan
    Tel.: 00374 10522020-296
    E-Mail: osterreichbibliothek.jerewan@gmail.com
    Website: https://brusov.am/en/

Weitere anerkannte Sprachzeugnisse sind das Zertifikat

  • „Start Deutsch 1“ der telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband – angeboten in Deutschland von den Volkshochschulen),
  • Zertifikat „TestDaF“ des TestDaF Instituts e. V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER) und
  • ECL-Zertifikat (European Consortium for the Certificate of Attainment in Modern Languages).

Bitte beachten Sie: Sprachzeugnisse anderer Aussteller sind nicht anerkennungsfähig!

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

- bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)

- Bei erkennbar geringem Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integrieren können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können! Die positive Erwerbsprognose setzt voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann. Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten.

- wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist

- bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat

- Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Fügen Sie dem Antrag bitte entsprechende Nachweise mit deutscher Übersetzung bei. Ggf. muss eine Vorsprache bei dem Regionalarzt der Botschaft erfolgen. Analphabetismus, ein höheres Lebensalter, Schwangerschaft, eine zu organisierende Kinderbetreuung und eine gewisse räumliche Entfernung zu einer Sprachschule begründen pauschal für sich genommen keine Unmöglichkeit des Deutscherwerbs.

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

- wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist

- Ihr Ehegatte besitzt oder erhält zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis als

  • Inhaber einer Blauen Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
  • Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG)
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Leitende Angestellte und Spezialisten (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 3 BeschV)
  • Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers, Lehrkraft (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
  • IT-Fachkräfte (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
  • Inhaber einer ICT Karte (§ 19 AufenthG),
  • Forscher (§§ 18d, 18f AufenthG),
  • Firmengründer (§ 21 AufenthG),
  • Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
  • anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
  • Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §19c Abs. 4 S.1 Aufenth

- Sie ziehen als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland oder sind schwanger mit einem Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.

Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen. Dies trifft jedoch in Armenien nicht zu.

Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände über das Kontaktformular des Konsularreferats nachfragen.

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