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Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister

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Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Für weitere Informationen zu dem Thema klicken Sie bitte hier.

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie folgenden Antrag herunter:

Antragsformular Deutsch

Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.

Nach deutschem Recht erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und ein anderer Familienname für das Kind als der der Mutter gewünscht wird, müssen die Eltern eine Namenserklärung im Rahmen der Geburtsanzeige abgeben.

Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung auf Seite 4. Sofern beide Elternteile ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, kann für die Namensführung des Kindes nur deutsches Recht gewählt werden (1. Kästchen auf Seite 4 des Antrags - § 1617/1617b BGB). Wenn ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils treffen (3. Kästchen auf Seite 4 des Antrags – Art. 10 (3) EGBGB).

Informationen zum neuen Namensrecht

Wie ist der Antrag einzureichen?

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutsche Botschaft bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt.

Sollten Sie Ihren Antrag über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Sollten Sie Ihren Antrag über die deutsche Botschaft einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung
  • Heiratsurkunde der Eltern (ausländische Heiratsurkunden sollen mit Apostille und notariell beglaubigter Übersetzung versehen sein)
  • Reisepässe beider Elternteile; für nicht-armenische Staatsangehörige Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (siehe bitte - Heiratsurkunde)
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung mit Apostille und Übersetzung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde (mit Apostille und Übersetzung)
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland.

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es obliegt dem zuständigen Standesamt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Geburtsanzeige zu vermeiden. Die deutsche Botschaft kann zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.

Was kostet die Geburtsanzeige?

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in armenischer Währung zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag 85,00 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 28,00 EUR

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Geburtsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Die folgenden Gebühren werden in dem meisten Fällen erhoben und stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar:

Eintragung im Geburtenregister (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens)

Zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

80,00 EUR

80,00 EUR

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde

12,00 EUR

6,00 EUR

Die Bezahlung dieser Gebühren kann nicht bei der Botschaft geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie vom Standesamt ein Zahlungsaufforderung.

Wie lange dauert es, bis die Geburtsurkunde ausgestellt wird?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens drei Jahren. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird der Geburtsname des Kindes jedoch unabhängig von der Geburtsanzeige nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

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