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Eheschließung in Armenien
Eine Eheschließung kann in Armenien erfolgen, wenn mindestens einer der Verlobten die armenische Staatsangehörigkeit hat oder im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (nicht in Form eines Visums) ist.
Eine Eheschließung kann in Armenien erfolgen, wenn mindestens einer der Verlobten die armenische Staatsangehörigkeit hat oder im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (nicht in Form eines Visums) ist.
Ein Dolmetscher ist nur erforderlich, wenn keiner der Verlobten armenisch spricht.
Nicht-armenische Pässe müssen mit Übersetzung ins Armenische vorgelegt werden.
Die deutsche Ledigkeitsbescheinigung, in der Regel eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, muss mit einer Apostille versehen und ins Armenische übersetzt sein.
Ist in der Meldebescheinigung als Familienstand „geschieden“ vermerkt, so muss eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsurteil mit Apostille und Übersetzung vorgelegt werden; bei Verwitweten ist die Sterbeurkunde des Ehepartners mit Apostille und Übersetzung vorzulegen.
Die Originalheiratsurkunde muss mit einer Apostille des Justizministeriums der Republik Armenien versehen und ins Deutsche übersetzt werden, damit sie in Deutschland verwendet werden kann.
Ergänzende Informationen und die Auflistung der benötigten Unterlagen sind auf der folgenden Webseite des Justizministeriums der Republik Armenien verfügbar (Link auf Englisch): http://www.justice.am/en/services/civil_registry/item/517