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Ablehnungen von Visaanträgen - Remonstrationsverfahren / Widersprüche
Ihr Visumsantrag wurde abgelehnt.
Die Gründe, die zur Ablehnung Ihres Visumantrages geführt haben, finden Sie auf dem Ablehnungsbescheid.
Sollten Sie nach Durchsicht dieser Erläuterungen mit der Entscheidung der Botschaft nicht einverstanden sein, können Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter gegen die Ablehnung remonstrieren und um erneute Prüfung Ihres Antrages bitten.
Fristen
Die Frist zur Remonstration für deutsche Schengenvisa beträgt einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheides.
Beispiel:
Sie erhalten Ihren unvisierten Pass mit einem Ablehnungsbescheid und der Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Die Frist zur Remonstration beginnt mit Datum der Aushändigung der Ablehnung. Ihr auf Deutsch oder Englisch verfasstes Remonstrationsschreiben muss spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Datum bei der Botschaft eingegangen sein. Danach ist Ihre Remonstration verfristet und nicht mehr zulässig.
Empfänger der Remonstration
Richten Sie Ihre Remonstration und im Rahmen der Remonstration nachgeforderte Unterlagen bitte schriftlich in deutscher oder englischer Sprache an folgende Adresse:
Deutsche Botschaft
Charentsstr. 29
0025 Eriwan
Ihre Remonstration sollte Folgendes enthalten
- Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Passnummer, Telefonnummer
- Ablehnungsdatum
- Barcode-Nummer
- Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Stadt/Dorf/Siedlung)
- Ihre eigenhändige Unterschrift und - sofern Sie nicht selbst remonstrieren - eine von Ihnen eigenhändig unterschriebene Vollmacht
- ausführliche Begründung, warum aus Ihrer Sicht die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist. Eine Begründung, die lediglich ausdrückt, dass Sie mit den angegebenen Ablehnungsgründen nicht einverstanden sind, ist nicht ausreichend.
- ausführliche Darlegung, zu welchem Zweck Sie nach Deutschland reisen möchten und aus welchen Gründen der Aufenthalt und eventuell auch die lange Dauer des Aufenthalts für Sie wichtig ist
- weitere Unterlagen, die Ihre Argumentation stützen und die bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben. Hilfreich kann auch ein Blick ins Schengenvisa-Merkblatt sein, um festzustellen, ob alle Unterlagen ursprünglich genau gemäß Merkblatt eingereicht wurden, oder ob man z.B. Bankbestätigungen statt den geforderten Kontoauszügen über drei Monate eingereicht hat, oder vielleicht Passinformationen / Aufenthaltstitel von Angehörigen im Besuchsland nicht vorgelegt hat. Erneute Übersendung der bereits bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen ist nicht hilfreich.
- Nur wenn zusätzliche Erläuterungen und Unterlagen nachgereicht werden, hat die Botschaft die Möglichkeit, eventuell zu einer anderen Entscheidung zu kommen.
Was kann mein Einlader aus Deutschland tun?
Ihr Einlader kann Ihnen zum Beispiel ein unterstützendes Schreiben übersenden, welches Sie Ihrer Remonstration beifügen. Dieses Schreiben muss den Barcode enthalten. Er kann sich jedoch nicht selbst bei der Botschaft nach den Ablehnungsgründen erkundigen, d.h. Sie reichen dieses unterstützende Schreiben zusammen mit Ihrer Remonstration ein.
Sofern Ihr Gastgeber für Sie remonstrieren möchte, benötigt er eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, die er dann mit der Remonstration der Botschaft übersendet. Die Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss lediglich die Personaldaten des Antragstellers enthalten, den betroffenen Visumantrag genau bezeichnen und vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein. Die Vollmacht kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Bitte beachten Sie Folgendes
Bitte sehen Sie davon ab, dem Remonstrationsschreiben Reisepässe beizufügen.
Nach Abschluss der Überprüfung, die längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wird die Botschaft Eriwan Sie kontaktieren, oder Sie erhalten eine schriftliche Antwort der Visastelle. Auch Nachfragen beschleunigen die Bearbeitungszeit nicht.
Die Konsultation eines Reisebüros oder einer kommerziellen Firma ist für die Verfassung des Remonstrationsschreibens NICHT erforderlich!
Bearbeitungsgebühr
Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrags anfällt. Somit ist eine Rückerstattung der Gebühr aufgrund einer Ablehnung nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Bei eingehenden Remonstrationen kommt es derzeit zu erheblich verlängerten Bearbeitungszeiten. Aktuell ist nicht absehbar, bis wann dieser Zustand anhalten wird. Dies betrifft auch Sachstandsanfragen zu Remonstrationsverfahren. Anstelle der Einlegung von Rechtsbehelfen besteht immer auch die Möglichkeit einen neuen Visumantrag zu stellen.