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Konsularische Hilfe für Deutsche in Not
Todesfälle
Der Tod von Angehörigen ist immer belastend. Wenn er sich im Ausland ereignet, stellen sich zusätzliche praktische Fragen, die den Schmerz und die Sorgen noch verschlimmern können. Häufig gestellte Fragen beantworten wir untenstehend.
Oftmals informiert der Reiseveranstalter, oder Mitreisende, die Angehörigen von einem Todesfall im Ausland. Wenn die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung über den Todesfall unterrichten, bitten die Kolleginnen und Kollegen so rasch wie möglich die deutsche Polizei um eine persönliche Verständigung der Angehörigen in Deutschland. Die Polizei empfiehlt bei der Verständigung meist, sich wegen weiterer Fragen an die Rechts- und Konsularabteilung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu wenden. Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.
Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen durch eine Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kommt grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei schweren Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.
Konsularbeamtinnen und -beamte beraten auf Wunsch zu den Möglichkeiten einer Überführung nach Deutschland oder einer Bestattung vor Ort. Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Bestattungsunternehmen vor Ort benennen. Die Wahl des Bestattungsunternehmens treffen die Angehörigen. Aufgrund besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen des Gastlandes oder Bestattungsbräuchen vor Ort, müssen die Angehörigen ihre Entscheidung zwischen Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen. .
Bei einer Überführung sollte der zuständigen Auslandsvertretung und dem beauftragten Bestattungsunternehmen baldmöglichst auch das Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Die Auslandsvertretung steht den Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite, unter anderem bei der Heimführung des Leichnams, indem beispielsweise ein Leichenpass oder eine Urnenbescheinigung ausgestellt wird. Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.
Gerne beraten die Auslandsvertretungen über mögliche Kostenhöhen bei einer Überführung oder Bestattung. Eine Verauslagung von Überführungs- oder Bestattungskosten aus öffentlichen Mitteln ist nicht möglich.
Die Sterbeurkunden werden durch die zuständigen Stellen vor Ort ausgestellt. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine so genannte „Haager Apostille“, d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.
Sofern eine Legalisation notwendig ist, können Konsularbeamtinnen und -beamte die Sterbeurkunde „legalisieren“, d.h. sie bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beigefügt werden.
Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, den Sterbefall in Deutschland durch das zuständige deutsche Standesamt nachbeurkunden lassen.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person in Deutschland. Wenn die Person noch nie in Deutschland gewohnt hat, dann ist das Standesamt am Wohnort der Angehörigen zuständig. Hierbei kommt es auf die Angehörige/den Angehörigen an, die/der den Antrag auf Nachbeurkundung des Todesfalls stellt. Sollte sich daraus keine Zuständigkeit ergeben, ergibt sie sich aus dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person. Sollte sich auch daraus keine Zuständigkeit ergeben, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.
Versterben Deutsche im Ausland, gelten hinsichtlich der Sicherung des Nachlasses vorrangig die Vorschriften des Landes, in dem die Person gestorben ist. Die Auslandsvertretung unterstützt dabei, Kontakt zu den zuständigen Behörden im Gastland herzustellen, oder einen Rechtsbeistand zu finden. Sofern die örtlichen Behörden sich nicht kümmern und es nach den geltenden Vorschriften zulässig ist, können Konsularbeamtinnen und –beamte bei der Sicherstellung des Nachlasses und dessen Übersendung nach Deutschland unterstützen. Hierfür fallen allerdings Auslagenersatz und Gebühren an. Mehr Informationen zur Erhebung der Gebühren finden sie hier.
Oftmals informiert der Reiseveranstalter, oder Mitreisende, die Angehörigen von einem Todesfall im Ausland. Wenn die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung über den Todesfall unterrichten, bitten die Kolleginnen und Kollegen so rasch wie möglich die deutsche Polizei um eine persönliche Verständigung der Angehörigen in Deutschland. Die Polizei empfiehlt bei der Verständigung meist, sich wegen weiterer Fragen an die Rechts- und Konsularabteilung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu wenden. Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.
Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen durch eine Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kommt grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei schweren Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.
Konsularbeamtinnen und -beamte beraten auf Wunsch zu den Möglichkeiten einer Überführung nach Deutschland oder einer Bestattung vor Ort. Bei Bedarf kann die Auslandsvertretung Bestattungsunternehmen vor Ort benennen. Die Wahl des Bestattungsunternehmens treffen die Angehörigen. Aufgrund besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen des Gastlandes oder Bestattungsbräuchen vor Ort, müssen die Angehörigen ihre Entscheidung zwischen Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen. .
Bei einer Überführung sollte der zuständigen Auslandsvertretung und dem beauftragten Bestattungsunternehmen baldmöglichst auch das Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Die Auslandsvertretung steht den Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite, unter anderem bei der Heimführung des Leichnams, indem beispielsweise ein Leichenpass oder eine Urnenbescheinigung ausgestellt wird. Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.
Gerne beraten die Auslandsvertretungen über mögliche Kostenhöhen bei einer Überführung oder Bestattung. Eine Verauslagung von Überführungs- oder Bestattungskosten aus öffentlichen Mitteln ist nicht möglich.
Die Sterbeurkunden werden durch die zuständigen Stellen vor Ort ausgestellt. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine so genannte „Haager Apostille“, d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.
Sofern eine Legalisation notwendig ist, können Konsularbeamtinnen und -beamte die Sterbeurkunde „legalisieren“, d.h. sie bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beigefügt werden.
Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, den Sterbefall in Deutschland durch das zuständige deutsche Standesamt nachbeurkunden lassen.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person in Deutschland. Wenn die Person noch nie in Deutschland gewohnt hat, dann ist das Standesamt am Wohnort der Angehörigen zuständig. Hierbei kommt es auf die Angehörige/den Angehörigen an, die/der den Antrag auf Nachbeurkundung des Todesfalls stellt. Sollte sich daraus keine Zuständigkeit ergeben, ergibt sie sich aus dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person. Sollte sich auch daraus keine Zuständigkeit ergeben, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.
Versterben Deutsche im Ausland, gelten hinsichtlich der Sicherung des Nachlasses vorrangig die Vorschriften des Landes, in dem die Person gestorben ist. Die Auslandsvertretung unterstützt dabei, Kontakt zu den zuständigen Behörden im Gastland herzustellen, oder einen Rechtsbeistand zu finden. Sofern die örtlichen Behörden sich nicht kümmern und es nach den geltenden Vorschriften zulässig ist, können Konsularbeamtinnen und –beamte bei der Sicherstellung des Nachlasses und dessen Übersendung nach Deutschland unterstützen. Hierfür fallen allerdings Auslagenersatz und Gebühren an. Mehr Informationen zur Erhebung der Gebühren finden sie hier.

Vermisstenfälle
Konsularbeamtinnen und- beamte beraten Angehörige von Vermissten über Möglichkeiten weiterer Nachforschungen.
Die deutschen Auslandsvertretungen können im Ausland keine eigenen (polizeilichen) Ermittlungen durchführen, aber können beispielsweise die Verwandten bei ihren Gesprächen mit den örtlichen Behörden unterstützen. Weitere Informationen stellen wir für Sie im Artikel über Aufenthaltsermittlung im Ausland bereit.
Krisensituationen und Evakuierungen
Das Auswärtige Amt leistet auch im Fall einer Krise oder Evakuierung konsularische Hilfe.
Die Reise- und Sicherheitshinweise sowie Reisewarnungen des Auswärtigen Amts informieren auch über politische, soziale und ökologische Unwägbarkeiten. Schauen Sie auch vor Ihrer Reise schon in die Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland.
Dafür können Sie auch unsere „Sicher Reisen“ App nutzen:
Bitte tragen Sie sich bereits vor Reiseantritt in die Krisenvorsorgeliste (Auch als App für iOs und Android) des Auswärtigen Amts ein und achten Sie darauf, dass Ihre dort hinterlegten Daten stets aktuell und vollständig sind. Gleichzeitig bitten wir Sie darum, sich wieder aus der Liste auszutragen, wenn Sie das Land verlassen haben.
Sollten im Urlaubsland Naturkatstrophen auftreten, politische Unruhen oder gar ein (Bürger-)Krieg ausbrechen, nimmt das Auswärtige Amt über die Krisenvorsorgeliste mit Ihnen Kontakt auf.
Bei einer Evakuierung von Deutschen aus einer gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Situation hat die Rettung der Gefährdeten oberste Priorität.
Aufgrund geltender Rechtsvorschriften müssen die Kosten der Evakuierung jedoch später von den evakuierten Personen grundsätzlich erstattet werden.
Passverlust
Unsere Auslandsvertretungen stehen Ihnen bei dem Verlust Ihres Passes zur Seite.
Beim Passverlust können die Auslandsvertretungen einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausstellen. Dabei können in einigen Fällen auch Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen helfen. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung vor Ort ausgestellt werden. Hierfür muss die Auslandsvertretung die Passbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland und unter Umständen auch die Passbehörde, die zuletzt Ihren Pass ausgestellt hat, beteiligen.
Beachten Sie bitte, dass einige Länder bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.
Kfz-Papiere und Führerschein können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Dies gilt regelmäßig auch für Personalausweise.
Fertigen Sie Ausweiskopien (z.B. Scans) an und führen Sie sie mit sich oder schicken Sie sich diese per Mail. Eine Ausweiskopie erleichtert die Prüfung Ihrer Identität bei Passverlust und kann auch dazu führen, dass die zuständige Passbehörde in Deutschland zügiger verständigt werden kann.
Geldverlust
Deutsche Auslandsvertretungen unterstützen Deutsche, die in finanzielle Not geraten - etwa beim Verlust des Portemonnaies. Eine Sperrung sämtlicher Kreditkarten, EC-Karten und Handykarten bei Verlust im Ausland können Sie über die zentrale Sperr-Notrufnummer +49 116 116, oder in Kontakt mit Ihrer Bank vornehmen. In vielen Ländern gibt es die Möglichkeit, dass Angehörige oder Freundinnen und Freunde kurzfristig Geld über entsprechende Anbieter wie z.B. Western Union oder MoneyGram überweisen. Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Anbieter dieser Überweisungsservices.
In außergewöhnlichen Einzelfällen kann eine deutsche Auslandsvertretung auf der Grundlage des Konsulargesetzes auch finanzielle Hilfestellung zur dauerhaften Rückkehr nach Deutschland leisten. Wenn Sie solche Leistungen in Anspruch nehmen, sind sie zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.Die erste Lösung sollten daher immer Verwandte oder Bekannte sein, die kurzfristig Geld überweisen können. Hotelrechnungen, Bußgelder oder offene Krankenhausrechnungen darf eine Auslandsvertretung in keinem Fall begleichen.
Opfer von Gewaltverbrechen
- Bei der Erlangung von ärztlichem Beistand und von Rechtsberatung
- Bei der unverzüglichen Meldung von Verbrechen bei den örtlich zuständigen Polizeibehörden, sofern noch nicht geschehen
- Bei der Anzeigeerstattung
Wenn eine örtliche Entschädigungsregelung besteht, wird die Auslandsvertretung Sie darüber informieren, welche Schritte Sie zur Beantragung dieser Entschädigung unternehmen müssen und steht Ihnen auch währenddessen bei Fragen zur Verfügung.
Deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland nach dem 1. Juli 2009 Opfer einer Gewalttat wurden, dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und keine anderweitige Entschädigung vom ausländischen Staat oder einer anderen Stelle (z. B. Versicherungen) verlangen können. Außerdem dürfen sie die Gewalttat nicht leichtfertig (z.B. durch die Missachtung von Reisewarnungen) herbeigeführt haben.
Verkehrsunfall
Was ist vor dem Aufenthalt zu beachten?
Auseinandersetzungen mit Unfallgegnerinnen und -gegnern sowie Versicherungen können auch im Ausland ebenso unerfreulich wie langwierig sein. Leider kann es vorkommen, dass ausländische Versicherungen gar nicht zahlen oder nicht die vollen Reparaturschäden begleichen wollen. Auch eine Wertminderung des Fahrzeugs kann häufig nicht geltend gemacht werden. Wenn Ihr Fahrzeug einen hohen Listenwert hat, ist daher der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung sinnvoll.
Bitte informieren Sie sich bereits vor Reiseantritt in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Ihr Aufenthaltsland über eventuelle rechtliche Besonderheiten.
Was ist bei einem Unfall zu beachten?
Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie in Deutschland beachtet werden:
- Halten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners/der Unfallgegnerin und der gegnerischen Versicherung sowie Namen und Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen fest, um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
- Lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen, sowie gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.
- Beachten Sie, dass es vielen Ländern oft Monate bis Jahre dauert, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.
- Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist es in manchen Ländern ratsam, sich nicht am Unfallort möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers auszusetzen, sondern von sich aus umgehend die nächste Polizeistation aufzusuchen.
Insolvenzen von Reiseveranstaltern
Bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern haben deutsche Auslandsvertretungen in den vergangenen Jahren betroffene deutschen Touristinnen und Touristen unterstützt.
Vor einer Reise sollten Sie:
- Bei der Buchung prüfen, ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner ist.
- In jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf Aushändigung des Sicherungsscheines der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert im Fall der Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes, sofern die Reise in Deutschland gebucht wurde.