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Häufige Fragen zum Thema Visum

FAQ

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

FAQ

Wo bekomme ich ein Antragsformular? Was kostet es? Kann ich auch online beantragen?

Das Antragsformular ist kostenfrei. Sie können es direkt auf unserer Homepage abrufen und ausfüllen.
Bitte beachten Sie, dass eine Online-Antragstellung nicht möglich ist. Drucken Sie deshalb das ausgefüllte Online-Formular im PDF-Format aus, reichen es zusammen mit Ihren Antragsunterlagen in der Botschaft ein.

In welcher Sprache muss ich das Formular ausfüllen?

Das Formular kann auf Deutsch oder Englisch ausgefüllt werden.

Hauptreiseziel - Was gebe ich hier an?

Es genügt, wenn Sie das Land angeben, in dem sich das Hauptziel Ihrer Reise befindet.

Mitgliedstaat der Ersteinreise in den Schengener Staaten - Was gebe ich hier an?

Tragen Sie bitte das Schengenland ein, in das der Grenzübertritt erfolgen wird.

Ggfs. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland

Dies betrifft Visa der Kategorie A (Flufhafentransit) und C (Durchreise durch den Schengenraum).

Beachten Sie bitte, dass Sie das deutsche Transitvisum erst erhalten, wenn Sie das Visum des Endzielstaats bereits vorweisen können.

Geplantes Ankunftsdatum. Geplantes Abreisedatum - Falls ich mehrfach in die Bundesrepublik Deutschland einreisen muss, was soll ich eintragen?

Geben Sie das Datum Ihrer ersten Reise an. Diese Daten entsprechen auch der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einladung/Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung den Zeitraum der ersten geplanten Reise abdecken müssen.

Muss der Antrag zweimal unterschrieben sein?

Ja. Die eine Unterschrift bezieht sich auf die Angaben im Visumantrag, mit Ihrer zweiten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie die Belehrung zur Kenntnis genommen haben.

Kann ich das Antragsformular auch per Hand ausfüllen?

Wenn es für Sie aus technischen Gründen nicht möglich ist, das Online-Formular auszufüllen, können Sie den Antrag auch per Hand ausfüllen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie in diesem Fall bei der Antragsabgabe mit längeren Wartezeiten rechnen müssen.

Sie können ein Visum bei der Botschaft Eriwan beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen für die Schengenländer visumpflichtig sein, d.h. Sie müssen einem Staat angehören, dessen Angehörige ein Visum zur Einreise in die Schengenländer benötigen.
  • Sie müssen Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Armenien haben. Als Nicht-Armenier haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dann in Armenien, wenn die Umstände erkennen lassen, dass Sie hier für mindestens 6 Monate verbleiben wollen (z.B. als Student, Arbeitnehmer u.a.).
  • Ihre geplante Reise beginnt spätestens in 6 Monaten.
  • Sie beabsichtigen weder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland oder anderen Schengenstaaten.
  • Ihr Hauptreiseziel ist Deutschland, Schweden, Belgien, Luxemburg.

Die Botschaft ist nicht zuständig für armenische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Sie können die Webseiten der Auslandsvertretungen Deutschlands unter folgendem Link finden:

Liste der Websites von deutschen Vertretungen im Ausland

Wann kann ich frühestens meinen Antrag stellen?

Gemäß Artikel 12 Visakodex kann ein Visumantrag frühestens 6 Monate vor dem geplanten Reiseantritt beantragt werden.

Was muss ich mitbringen?

Bitte bereiten Sie Ihre Unterlagen gemäß der jeweils aktuell auf unserer Homepage eingestellten Merkblätter vor und sortieren sie in der im Merkblatt aufgeführten Reihenfolge. Bitte beachten Sie, dass unvollständig eingereichte Anträge nicht zur Bearbeitung angenommen werden und ein neuer Termin einzuholen ist. Eine gründliche Vorbereitung der Unterlagen erspart Ihnen viel Zeit und Unannehmlichkeiten. Bitte nehmen Sie alle Dokumente aus Hüllen, Folien und Ordnern, bevor Sie an den Schalter treten.

Was darf ich nicht mitbringen?

Selbstverständlich müssen alle Arten von gefährlichen Gegenständen außerhalb des Gebäudes bleiben. Das Sicherheitspersonal klärt Sie hierüber auf.

Handys dürfen nicht mit in die Schalterräume der Visastelle gebracht werden. Auch die Mitnahme von Taschen ist nicht erlaubt.

Kann ich ein Visum für medizinische Behandlung auch ohne persönliche Vorsprache bekommen?

Grundsätzlich gilt: Wer zu krank ist, um zur Visumerteilung zur Botschaft zu kommen, kann in der Regel auch nicht nach Deutschland reisen, es sei denn in einem Rettungsflug. In derartigen und anderen akuten und dringenden Fällen kann auch ein Bevollmächtigter den Antrag stellen.

Bei den zumeist üblichen (Routine-)Untersuchungen und Behandlungen, die unter keinem akuten Zeitdruck stehen, bittet die Botschaft, einen Termin einzuholen.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Warum wurde mein Antrag nicht zur Bearbeitung angenommen? Was kann ich nun tun?

Die Botschaft nimmt keine unvollständigen Anträge entgegen. Unvollständig heißt, dass Unterlagen fehlen, die Sie aus den Merkblättern hätten ermitteln können. Diese Anträge werden am Schalter zurückgewiesen. Diese Zurückweisung ist KEINE Ablehnung Ihres Antrages.

Wenn Ihr Antrag zurückgewiesen wurde, besorgen Sie sich einen neuen Termin. Bitte beachten Sie, dass die Botschaft auch im Falle der Zurückweisung keine kurzfristigen Termine vergeben kann. Ein neuer Termin kann frühestens einen Monat nach dem vorherigen Termin gebucht werden.

Bereiten Sie deshalb Ihren Antrag gründlich vor, um unnötige Kosten und Zeit zu sparen.

Von mir werden Unterlagen nachgefordert, die nicht im Merkblatt stehen. Wie kann das sein?

Die Botschaft entscheidet immer im konkreten Einzelfall. Im Merkblatt kann aber nur eine generelle Auskunft gegeben werden, die die meisten, jedoch nicht alle Fallkonstellationen abdeckt. Daher kann es sein, dass z.B. in Ihrem Fall ein Dokument erbeten wird, welches nicht im Merkblatt steht. Bitte reichen Sie die nachgeforderten Dokumente unter Vorlage Ihrer Terminmarke ein.

Wurde der Einlader gebeten, die Botschaft anzurufen?

Nein. Fragen im Visumverfahren klärt die Botschaft mit dem Antragsteller - Ihrem Gast.

Wenn wir Fragen an den Gastgeber haben, kontaktieren wir ihn selbst. Wir bitten keinen Antragsteller, seinen Gastgeber zu veranlassen, uns anzurufen.

Grundsätzlich kann die Botschaft wegen des Datenschutzes die Rückfragen von Gastgebern, insbesondere am Telefon, nicht beantworten.

Schriftliche Anfragen (gern auch per Mail an Schengen@eriw.diplo.de) können bei Vorlage einer Vollmacht Ihres Gastes, dass wir Ihnen Auskunft geben dürfen, beantwortet werden. Am besten übersenden Sie diese Vollmacht gemeinsam mit Ihrem Auskunftsersuchen/der Remonstration. Schauen Sie hierzu auch bitte auf unseren Beitrag zur Remonstration.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Ich will erst (z.B.) nach Deutschland und dann nach Frankreich reisen. Bei welcher Botschaft muss ich mein Visum beantragen?

Sie beantragen das Visum bei der Botschaft, deren Land Ihr Hauptreiseziel ist.

Wie lange muss ich nach der Beantragung auf die Entscheidung warten?

Die Entscheidung über Ihren Schengenvisumantrag kann gemäß Artikel 9 (1) sowie Artikel 23 (1) Visakodex bis zu 15 Kalendertage in Anspruch nehmen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungszeit auf bis zu 45 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.

Bitte sehen sie von telefonischen Anfragen ab, da aus Gründen des Datenschutzes diese Informationen nicht mitgeteilt werden dürfen.

Bitte beachten Sie, dass für Antragsteller, die nicht die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, das Visumverfahren länger dauern kann. Bitte kümmern Sie sich deshalb rechtzeitig um einen Termin.

Man hat mir gesagt, dass ich den Antrag von einem bestimmten „Visabüro“ vorbereiten und mich dort beraten lassen sollte, was ich bei dem Gespräch in der Botschaft sagen soll, damit ich ein Schengenvisum erhalte.

Neben den einzureichenden Unterlagen kommt dem Interview am Schalter eine besondere Bedeutung zu, da nicht alles durch Unterlagen zu belegen ist. Das Interview bietet Ihnen deshalb die Möglichkeit, Ihren Antrag plausibel darzustellen und Ihren Antrag abzurunden. Es kommt dabei weniger auf standardisierte Antworten an. Ein offenes und aufrichtiges Gespräch vermag am besten zu überzeugen.

Unsere Mitarbeiter sind durch gezieltes Nachfragen bemüht, alle wichtigen Informationen von Ihnen zu erhalten, damit so sachgerecht wie möglich über Ihren Antrag entschieden werden kann.

Wenn Sie vor Antragstellung noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Botschaft. Ihnen stehen ausführliche Informationen auf unserer Homepage zur Verfügung. Sollten Ihre Fragen damit nicht abschließend geklärt werden können, schreiben Sie uns per Mail, wir bemühen uns, Ihre Fragen zeitnah zu beantworten.

Die Visastelle rät dringend von der Inanspruchnahme von Beratungen durch Dritte ab. Die Botschaft arbeitet mit keinen externen Beratungsstellen zusammen. Externe Berater kennen die Arbeit der Visastelle nicht und können Sie deshalb auch nicht adäquat beraten.

Insbesondere sollten Sie keinen Gebrauch von den häufig angebotenen falschen Bescheinigungen machen. Ge- oder verfälschte Dokumente führen automatisch zur Ablehnung des Visumantrags.

Finanzielle Absicherung des Aufenthalts:
Kann ich auch ohne Verpflichtungserklärung oder bei einer Verpflichtungserklärung ohne Bonität meines Gastgebers ein Visum bekommen?

Sie können ein Visum auch ohne Verpflichtungserklärung erhalten. Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Lage sind, Ihre Reise selbst zu finanzieren. Dies können Sie anhand von

  • Kreditkartenabrechnungen der letzten drei Monate (Bankbescheinigungen ohne Kontoauszüge werden nicht akzeptiert!) ODER
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate (Bankbescheinigungen ohne Kontoauszüge werden nicht akzeptiert!)

Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen in unseren Merkblättern.

Wie lange ist die Verpflichtungserklärung meines Gastgebers/Einladers gültig?

Die Botschaft akzeptiert Verpflichtungserklärungen - in der Regel - bis zu 6 Monaten nach Ausstellung.

  • Im Fall von belgischen Verpflichtungserklärungen muss die Einreise innerhalb von 6 Monaten ab Erklärungsdatum, d. h. Datum auf der ersten Seite, erfolgen.
  • Im Fall von schwedischen Verpflichtungserklärungen muss die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab Erklärungsdatum erfolgen.

Wir sind ein Unternehmen und möchten uns für einen Gast verpflichten, wie geht das?

Es gibt zwei Arten von Verpflichtungserklärungen, eine förmliche und eine formlose. Beider Varianten können den Antrag erteilungsfähig machen.

Eine förmliche Verpflichtungserklärung könne Sie bei der nächsten Ausländerbehörde abgeben, dabei wird die Tragfähigkeit von der Ausländerbehörde geprüft und vermerkt.

Diese muss im Original vorgelegt werden. Eine Zusendung per Mail von Ihnen wäre nicht zulässig.

Unter einer formlosen Verpflichtungserklärung verstehen wir ein Schreiben der einladenden Firma wobei die Firma sich gem. der §§ 66-68 des AufenthG dazu Verpflichtet etwaige Kosten des Antragstellers zu übernehmen. Solch eine Verpflichtungserklärung erhält ihre Gültigkeit durch das Beifügen eines aktuellen Handelsregisterauszuges, sowie einer Passkopie des unterschreibenden Geschäftsführers. Sollte die Verpflichtungserklärung in Vollmacht unterschrieben werden, dann benötigen wir zusätzlich die Passkopie des Bevollmächtigten und eine vom Geschäftsführer unterschriebene Ausfertigung der Vollmacht. Es erfolgt dann auf Grundlage des Stammkapitals und eines Unterschriftenabgleiches die Prüfung der Tragfähigkeit hier in der Botschaft.

In beiden Fällen sollte der Reisende das Original mit sich mitführen oder damit vom Flughafen abgeholt werden, da es sonst bei einer etwaigen Kontrolle durch die deutschen Grenzbehörden zu Problemen führen kann.

Häufig muss die Botschaft Einladungen zurückweisen, in denen steht, dass man „... vom Inhalt der §§ 66 - 68 AufenthG Kenntnis (genommen) habe ...“ oder „... den Inhalt der §§ 66 - 68 AufenthG kennt und bestätigt ...“ - es versteht sich von selbst, dass die Botschaft derartige Einladungen nicht akzeptieren kann.

Unser Unternehmen hat schon mehrfach Kunden eingeladen und ist bei Ihnen bekannt. Warum müssen wir bei jeder Visumsbeantragung alle Unterlagen zu unserer finanziellen Leistungsfähigkeit erneut vorlegen?

Aufgrund der bestehenden Vorschriften darf die Botschaft keine Speicherungen zu den Gastgebern vornehmen. Die von Ihnen bei einer vorherigen Einladung eines Kunden vorgelegten Unterlagen werden an der Botschaft in dem jeweiligen Visumantrag und nicht nach Firmen sortiert verwahrt. Sie müssen deshalb für jeden Kunden gesondert eingereicht werden.

Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Was sollen wir machen, wenn z.B. in der Verpflichtungserklärung ein Name falsch geschrieben ist?

Solange die Identität des Eingeladenen und Einladers zweifelsfrei feststellbar ist, führt eine abweichende Schreibweise des Namens von der im Pass nicht zur Zurückweisung der Verpflichtungserklärung.

Informationen zum Aufenthaltsgesetz

Bei eingehenden Remonstrationen kommt es derzeit zu erheblich verlängerten Bearbeitungszeiten. Aktuell ist nicht absehbar, bis wann dieser Zustand anhalten wird. Dies betrifft auch Sachstandsanfragen zu Remonstrationsverfahren. Anstelle der Einlegung von Rechtsbehelfen besteht immer auch die Möglichkeit einen neuen Visumantrag zu stellen.

Remonstration/Widerspruch: Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich bzw. mein Bevollmächtigter haben remonstriert. Was geschieht jetzt?

Die Botschaft wird aufgrund Ihrer Remonstration den Sachverhalt erneut voll umfänglich betrachten.

1. Alternative

  • Sofern wir zum Ergebnis kommen, dass zu Ihrem Antrag noch offene Fragen bestehen, kontaktieren wir Sie erneut.
  • Sofern wir Ihren Gründen folgen können, erhalten Sie das beantragte Visum.
  • Sofern wir Ihren Gründen nicht folgen können, erhalten Sie im Anschluss einen ausführlichen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie dann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben können.

2. Alternative

  • Sofern wir der Ansicht sind, dass unsere Entscheidung keines weiteren Gesprächs bedarf, erhalten Sie einen ausführlichen schriftlichen Bescheid, gegen den Sie dann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben können.
  • Sie können auch alternativ einen neuen Antrag stellen. Hierbei sollten Sie besonders auf die vorherigen Ablehnungsgründe eingehen und versuchen, diese dokumentarisch zu klären.

Mein Antrag wurde abgelehnt. Was kann mein Einlader aus Deutschland tun?

Ihr Einlader kann Ihnen zum Beispiel ein unterstützendes Schreiben übersenden, welches Sie Ihrer Remonstration beifügen. Er kann sich jedoch nicht selbst bei der Botschaft nach den Ablehnungsgründen erkundigen. Sofern der Gastgeber aus Deutschland dies für Sie tun möchte, benötigt er eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, die er dann mit seiner Remonstration der Botschaft vorlegt. Die Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Sie muss lediglich die Personaldaten des Antragstellers enthalten, den betroffenen Visumantrag genau bezeichnen und vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet sein. Die Vollmacht kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Freunde haben gesagt, dass ich sowieso kein Schengenvisum an der Deutschen Botschaft erhalte, da alle Anträge abgelehnt werden. Stimmt das?

Das stimmt selbstverständlich nicht. Jeder Visumsantrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben geprüft und entschieden. In der Praxis werden mehr als 90% der beantragten Visa erteilt.

Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich bekomme die Gebühr aber nicht zurück. Wieso nicht?

Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrags anfällt.

„Schengenvisum“ ist die übliche Bezeichnung für ein Visum, das von den Staaten und für die Gebiete der Staaten erteilt wird, welche dem am 14. Juni 1985 unterzeichneten Abkommen „betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ beigetreten sind.

Dieses Abkommen wurde in dem kleinen luxemburgischen Ort Schengen unterzeichnet, und deshalb nennt man das Visum üblicherweise „Schengenvisum“.

Das Schengenvisum berechtigt zu Aufenthalten in den Schengenländern für eine Dauer von maximal 90 Tagen in 6 Monaten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht möglich.

Derzeit gehören zum sogenannten „Schengenraum“ folgende Länder:

Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.

Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Irland; die EU-Mitgliedsländer Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.

Darf ich mit meinem Schengenvisum von der Deutschen Botschaft auch in andere Schengenländer einreisen?

Ja. Das ist gerade der Sinn des Schengenvisums. Sie können mit dem Visum innerhalb der Gültigkeit jedes Schengenland bereisen. Das Hauptreiseziel (die längste Aufenthaltszeit) muss jedoch in dem Land liegen, von dessen Botschaft das Visum ausgestellt wurde.

Bitte beachten Sie, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Grenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Ich bin im Besitz eines polnischen D-Visums, kann ich damit auch meine Freunde in Deutschland besuchen?

Ja. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.03.2010 sind D-Visa, die von Schengenstaaten ausgestellt worden sind, seit dem 05.04.2010 schengenwirksam und berechtigen zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen in 6 Monaten.

Wie lange ist ein Schengenvisum gültig?

Die Gültigkeit Ihres Visums richtet sich nach

- dem angegebenen Zeitraum,

- der Anzahl der maximal erlaubten Aufenthaltstage (z.B. 30 Tage oder 90 Tage),

- der Anzahl der erlaubten Einreisen (ein-, zwei- oder mehrfache).

Beispiel: Ihr Visum wurde für 30 Tage mit 2 Einreisen erteilt. So können Sie innerhalb des Gültigkeitszeitraumes maximal zweimal in den Schengenraum einreisen und sich insgesamt bis zu 30 Tage darin aufhalten. Der Tag der Einreise und der Tag der Ausreise werden bei der Berechnung der Aufenthaltstage mitgezählt.

Die Berechnung der Voraufenthaltszeiten erfolgt „rückwärts“ vom geplanten Einreisezeitraum. Wenn also beispielsweise die Einreise zum 01.07. beabsichtigt ist, werden bei der Berechnung möglicher Voraufenthaltszeiten die letzten 6 Monate (Januar-Juni) betrachtet und entsprechende Aufenthalte berücksichtigt. Bei Fragen zur Berechnung können Sie sich jederzeit an die Visastelle wenden.

Bitte beachten Sie, dass Schengenvisa mit einer Gültigkeit von einem Jahr (2, 3 oder 5 Jahren) zu einem Aufenthalt von jeweils maximal 90 Tagen in 6 Monaten in Deutschland oder einem anderen Schengenland berechtigen.

Short-stay Visa Calculator

Wann benötige ich ein Transitvisum?

Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, benötigen Sie nur in folgenden Konstellationen ein deutsches Transitvisum der Kategorie C:

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Schengenvisums und

- fliegen über Österreich, z.B. in die USA. Ihr Anschlussflug von Wien in die USA geht aber erst mehrere Stunden später, und Sie möchten den internationalen Transitbereich des Flughafens verlassen.

- fliegen z.B. über Wien und Frankfurt nach Brasilien. Da Ihre Reiseroute zwei Aufenthalte auf Flugenhäfen im Schengenraum enthält, ist ein Transitvisum C erforderlich.

- fliegen z.B. über Wien in die USA und müssen beim Umsteigen das Terminal wechseln.

Wo sind die weiteren Unterlagen, die ich für meinen Gast schon vor Wochen an die Botschaft übersandt habe?

Bitte übersenden Sie alle Unterlagen direkt an den Gast und nicht an die Botschaft. Die Antragsteller haben die von Ihnen erbetenen Unterlagen selbst und zusammen mit den anderen Dokumenten bei Antragstellung vorzulegen.

Die Botschaft Eriwan erhält jede Woche von mehreren hundert Visaantragstellern Besuch. Eine Verteilung von unaufgefordert übersandten Dokumenten kann durch die Botschaft deshalb nicht sichergestellt werden. Die Botschaft dankt für Ihr Verständnis.

Sie sind für den Inhalt des von Ihnen abgegebenen Antrags voll selbst verantwortlich.

Bitte machen Sie alle Angaben nach bestem Wissen und der Wahrheit entsprechend. Lassen Sie sich von niemandem erzählen, dass ein professionell ausgefüllter Antrag zu einem Visum führt - niemand kann Ihnen den Erhalt eines Visums versprechen! Die Fragen im Antrag kann jeder selbst beantworten. Ausfüllhinweise finden Sie auf unserer Homepage.


Antragsteller von Schengen-Visa können anlässlich der persönlichen Vorsprache am Schalter Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Beschwerden zu anderen Fragen, als den hier aufgeführten Fragen werden unter dieser E-Mail-Adresse nicht bearbeitet. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ Folgendes ein:

  • Beschwerde über das Verhalten des Konsulatspersonals während der Annahme von Visumsanträgen am Schalter oder während der Telefonsprechstunde

Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.

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