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Informationen zur leichteren Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten

Hände auf einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa

Artikel

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Botschaft wenden, und zwar wie folgt:

Betroffene, deren Verfahren nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG in der Vergangenheit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsamt (BVA) negativ entschieden oder in sonstiger Weise abgeschlossen wurden, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen und dabei auf das frühere Einbürgerungsverfahren beim BVA verweisen. Der Antrag wird dann unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 zu Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG beschieden werden. Bereits vorhandene Unterlagen werden hierbei verfahrensbeschleunigend einbezogen.

Bei älteren Anträgen wird empfohlen, erneut ein Antragsformular auszufüllen, um die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben sicherzustellen und damit eine zügige Bearbeitung durch das BVA zu ermöglichen.

Alle wichtigen Informationen sowie Antragsvordrucke und Merkblätter finden Sie auf der vom Bundesverwaltungsamt zusammengestellten gesonderten Informationsseite hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html


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