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Reise-Krankenversicherung

22.02.2018 - Artikel

Bitte beachten Sie, dass ein Schengenvisum nur dann erteilt werden kann, wenn ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.

Eine Reisekrankenversicherung muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Reisekrankenversicherung (Einzel- oder Gruppenversicherung) kann vom Antragsteller im Wohnsitzland, sollte dies nicht möglich sein, ersatzweise vom Gastgeber im Zielland abgeschlossen werden.
  • Kostendeckung für den Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
  • Die Mindestdeckung im Schadensfall muss 30.000 Euro (oder 50.000 US-Dollar) betragen, und die Möglichkeit der Beitreibung der Forderungen aus dieser Versicherung muss gegeben sein, z.B. eine Geschäftsstelle des Versicherungsträgers in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz oder Liechtenstein.

Eine Auflistung armenischer Versicherer, die diese Kriterien erfüllen, finden Sie hier

Alle Versicherer aus Deutschland werden, auch wenn sie nicht in der Liste stehen, akzeptiert.

- Gültigkeit für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers.

Für die Beantragung eines Visums zur einfachen Einreise schließen Sie bitte eine Krankenversicherung für den Zeitraum Ihrer gesamten Reise ab.

Für die Beantragung eines Visums zur mehrfachen Einreise, eines Jahres- oder Mehrjahresvisums genügt die Vorlage einer gültigen Reisekrankenversicherung nur für die erste Reise. Für jeden darauffolgenden Aufenthalt im Schengener Gebiet muss eine Krankenversicherung vom Antragsteller abgeschlossen werden.

Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Im Falle einer Reise zum Zwecke der medizinischen Behandlung muss darüber hinaus die Übernahme der Kosten gesondert nachgewiesen werden.

Weitere Informationen

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