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Ablauf des Visaverfahrens
Verfahrensverlauf, Auskünfte zum Visaverfahren, Antragsformulare und Merkblätter
Verfahrensverlauf
Zuerst stellen Sie bei der Botschaft Ihren Visumantrag. Dann kümmert sich die Botschaft um alles weitere: Sie leitet Ihre Daten elektronisch und eines der beiden Exemplare Ihres Visumantrags per Post an die Ausländerbehörde weiter, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständig ist. Denn ein Visum für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland (gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung).
Die Botschaft achtet auf den Eingang der Stellungnahme der Ausländerbehörde und erinnert ggf. von sich aus an die Erledigung.
Es muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Antragsbearbeitung benötigt in der Regel zwischen 6 und 12 Wochen, kann aber im Einzelfall auch kürzer oder länger dauern. Entsprechend frühzeitig sollten die Visa beantragt werden.
Sobald die Entscheidung über den Visumantrag vorliegt, informiert die Visastelle Sie.
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sachstandsanfragen beschleunigen das Visumverfahren nicht. Falls sich im Laufe Ihres Visumverfahrens Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden müssten, würde die Visastelle sich selbstverständlich unaufgefordert direkt an Sie wenden.
Auskünfte zum Visaverfahren
Wir bitten auch um Verständnis, dass aus Gründen des Datenschutzes keine telefonische Auskunft über den Sachstand von laufenden Visaanträgen erteilt wird, weil die Visastelle die Identität des Anrufers nicht telefonisch feststellen kann. Die in Visaverfahren erhobenen Informationen über Antragsteller ebenso wie Auskunft über den Sachstand einzelner Visaverfahren unterliegen dem Datenschutz.
Falls Sie eine Sachstandsanfrage dennoch aus besonderen Gründen für nötig halten, bitten wir um persönliche Vorsprache oder schriftliche Anfrage unter Darlegung der Gründe.
Die Visastelle darf Auskünfte zu Visaverfahren nur erteilen an:
- Antragsteller selbst oder
- Dritte, die eine schriftliche Vertretungsvollmacht des Antragstellers vorlegen, oder
- gesetzlichen Vertreter, wenn aus Rechtsgründen eine entsprechende Vertretungsmacht besteht (z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder).
Entsprechend darf die Visastelle Ehegatten/Verlobten/Arbeitgebern usw. keine Auskunft erteilen, solange keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt.
Antragsformulare und Merkblätter
Antragsformulare und Merkblätter finden Sie kostenlos auf unserer Webseite. Auskünfte zum Visumverfahren können Sie telefonisch und per E-Mail durch Mitarbeiter der Visastelle erhalten.
Andere Dienstleister und Personen, die außerhalb der Visastelle vorgeben, Auskünfte zu erteilen, gehören nicht zum Personal der Visastelle. Die Visastelle arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie müssen für das Visumverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Die Hilfe eines Schreibbüros beim Ausfüllen eines Antragsformulars ist nicht erforderlich. Sofern sie in Anspruch genommen wird, führt dies nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung des Antrags oder gar automatisch zu einer Visumerteilung.
Weitere Informationen
Gemäß Artikel 12 Visakodex kann ein Schengen-Visumantrag frühestens 6 Monate vor dem geplanten Reiseantritt beantragt werden. Ein Visumantrag für ein nationales Visum muss frühzeitig vor dem geplanten Reiseantritt gestellt werden.
Hier finden Sie alle Informationen für die Beantragung von Nationalen Visa zum Herunterladen:
In Umsetzung von Artikel 13 des Visakodexes werden seit Dezember 2012 bei nationalen Visa Fingerabdrücke genommen. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache notwendig. Von der Fingerabdrucknahme befreit sind nur Diplomaten zur Akkreditierung sowie Kinder unter 14 Jahren.